KW08 | 25.02.2024

Gigantische Fehlplanung oder geplante Willkür?

Einsame Entscheidung von oben · Stadt ohne Einspruchsmöglichkeiten

Mit der Visualisierung wird ein erster Eindruck von den beabsichtigten Gebäuden und Freiflächen vermittelt. Die Höhen der Gebäude variieren zwischen einem und drei Geschossen. Die Parkstraße hat man noch „schamhaft“ in ihrer jetzigen Breite dargestellt. (Vis.: RDS Partner Planungsgesellschaft mbH, Hattingen)

(Ro./JoB.) Die Offenlegung des Planfeststellungsverfahrens für die L419 und die vielfältigen Reaktionen darauf haben eine einschneidende Landesentscheidung in den Hintergrund gedrängt: den Bau der forensischen Klinik auf dem ehemaligen Gelände der Bundeswehr-Standortverwaltung.
Just zu dieaem Zeitpunkt kommt von der Stadt Wuppertal – genauer aus dem Ressort 105 Bauen und Wohnen – eine Drucksache VO/0137/24/ Stellungnahme zum Neubau einer Maßregelvollzugsklinik an der Parkstraße an die Öffentlichkeit. Sie wurde wohl am 22. Februar im Hauptausschuss diskutiert und soll am 26. Februar im Rat der Stadt Wuppertal behandelt werden. Am 12. März soll dann die BV Ronsdorf davon Kenntnis nehmen und man darf auf die Reaktionen gespannt sein. Am 18. April landet die Vorlage dann im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen.
Der Abdruck folgender Passagen soll die Vorgehensweise der Landesregierung und der Stadtverwaltung verdeutlichen. Grund der Vorlage:
Die Gemeinde wird bei diesem Vorhaben des Landes NRW beteiligt, um eine planungsrechtliche Stellungnahme abzugeben und um zu erklären, ob dem Vorhaben nicht widersprochen oder widersprochen wird. Dafür ist eine gesetzliche Frist von zwei Monaten festgelegt.
Beschlussvorschlag
Der Bericht der Verwaltung wird ohne Beschlussfassung entgegengenommen.
Einverständnisse entfällt
Unterschrift Meyer

Die Gemeinde soll in ihrer Stellungnahme erklären, ob sie dem Bauvorhaben nicht widerspricht oder widerspricht.
Ergebnis der planungsrechtlichen Bewertung:
Aufgrund des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1115V – Parkstraße/Erbschlö –, der für das betreffende Grundstück eine andere Nutzung (Polizei) festsetzt, und wegen des bestehenden Durchführungsvertrages, liegen so erhebliche Abweichungen vom Planungsrecht und von den mit der Stadt geschlossenen Vereinbarungen vor, dass keine planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 30 BauGB gegeben ist. Eine Zulassung der Vorhaben im Wege der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil gegen die Grundzüge der Planung verstoßen wird. Diese Beurteilungen haben zur Folge, dass die Gemeinde formalrechtlich nur zu dem Ergebnis kommen kann, dem Bauvorhaben zu widersprechen.

In der Planungshistorie war für dieses Grundstück 2016 der Standort der Bereitschaftspolizei vorgesehen, um auf deren Stammgebiet ein attraktives Wohngebiet zu entwickeln. Eine MVRK sollte auf die Kleine Höhe, was jedoch vom Rat der stadt abgelehnt wurde. In der Folge trieb das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW die Planungen für einen Neubau der Klinik an der Parkstraße voran.
Das weitere Verfahren:
Das Votum der Gemeinde entscheidet am Ende nicht über die Zulassung des geplanten Bauvorhabens, sondern bestimmt den weiteren erforderlichen Verfahrensweg. Mit der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW angestrebten bauaufsichtlichen Zulassung nach § 79 BauO NRW unter den Voraussetzungen des § 37 BauGB soll von den bauplanungsrechtlichen Fest­set­zun­gen abgewichen werden. Der § 37 BauGB stellt einen zu § 31 Abs. 2 BauGB ergänzenden Befreiungstatbestand für Vorhaben des Bundes und des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung dar. Somit wird die negative Stellungnahme der Gemeinde in diesem Vorverfahren lediglich dazu führen, dass die Obere Bauaufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung unser fehlendes Einvernehmen ersetzt. Somit kann sich der öffentliche Bauherr über das Planungsrecht der Gemeinde hinwegsetzen. Die abschließende Entscheidung liegt bei der Höheren Verwaltungsbehörde.
Vorausgegangenes Zielabweichungsverfahren mit der Landesplanung:
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW be­antragten Zielabweichung von den Bindungen des Regional-planes zu­gestimmt, so dass die raumordnerischen Voraussetzungen für die Errichtung der MRVK an der Parkstraße gegeben sind. Das Benehmen mit dem Regionalrat wurde mit Beschluss in der Sitzung am 14.12.2023 hergestellt.

Im Klimacheck stand die Frage: Hat das Vorhaben eine langfristige Auswirkung auf den Klimaschutz und/oder die Klimafolgenanpassung?
„Ja, negative Auswirkungen“, ist in der von Baudezernent Frank Meyer unterschriebenen Antwort der Stadt zu lesen.
Begründung
Die Erhebungen und Beurteilungen zu den Umweltauswirkungen der Landesvorhaben sind im Planverfahren 1115 V – Parkstraße/Erbschlö – umfangreich behandelt und abgewogen worden. Das bislang ungenutzt verbliebende dritte Baufeld im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1115V stellt aufgrund der Nähe zur L 419 und der bestehenden Bebauung (ehem. Standortverwaltung der Bundeswehr) die unter naturräumlichen Gesichtspunkten am wenigsten wertvolle Teilfläche in der Gesamtplanung dar. Dennoch sind durch die neu geplante Bebauung im Ergebnis negative Auswirkungen zu erwarten.

Investive Kosten entstehen der Stadt durch das Bauvorhaben immerhin nicht. Der Baubeginn soll in 2025 erfolgen.

Kommentar
Hat das noch etwas mit Demokratieverständnis zu tun? Da trickst die Bezirksregierung bei so sensiblen Entscheidungen wie dem Bau einer Maßregelvollzugsklinik über die Köpfe aller Betroffenen hinweg und schafft Tatsachen, die so abgesichert sind, dass selbst ein möglicher Widerspruch von Stadt und Gemeinde nichts nützen wird. Dabei stehen schon lange einige Fragen im Raum, die vergeblich auf Antworten warten:
1. Warum musste als Standort Ronsdorf (schon mit Haftanstalt betroffen) herhalten, obwohl andere Gelände (Raspe-Gelände Solingen) zur Verfügung standen. Waren da Interessen einzelner Politiker* innen im Spiel?
2. Wie konnte es sein, dass Aprath von Zustimmung unvermittelt auf Ablehnung umstieg?
3. Wie konnte es passieren, dass eine durch Partei-Interessen gesteuerte Abstimmung der Plan „Kleine Höhe“ durch’s Raster fiel? War es die Hochzeit zwischen Schwarz und Grün im Rat der Stadt?
4. Gab es keine anderen Grundstücke im Kammerbezirk?
5. Glaubt man wirklich in der Parkstraße den geeigneten Ort gefunden zu haben – direkt neben der neuen Autobahn?
Die von StraßenNRW bekanntlich zu niedrig prognostizierten Verkehrszahlen lassen dennoch Rückschlüsse auf die Lärmimissionen in der Zukunft zu. Klar ist, dass sich der Verkehr (besonders der Schwer­lastverkehr) nach Aus­bau der L419 verdoppeln wird.
Die von der Bundesregierung herausgegebene Tech­­­nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) soll­­te den Entscheider*innen wohl bekannt sein. Insbesondere die db(A)-Richtlinien außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeanstalten: Sie liegen tags bei 45 und nachts bei 35 db(A).
Diese zum Schutz für Patient* innen festgesetzten Grenzwerte können beim vorgesehenen Ausbau der L419 nur überschritten werden. Und so werden bestehende Vorschriften des Gesetzgebers unterlaufen und man trickst in einem nicht mehr akzeptablen Maße, meint
de Rongsdroper

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